Satzung des Fördervereins für das Kinderhospiz Mitteldeutschland in Tambach-Dietharz
Stiftung Kinderhospiz Mitteldeutschland Nordhausen e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Stiftung Kinderhospiz Mitteldeutschland Nordhausen e.V.“, im Folgenden Verein genannt.
2. Er hat seinen Sitz in 99734 Nordhausen.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister von Nordhausen unter der Nummer VR 702 eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereines ist entsprechend der maßgeblichen Gründungsinitiative und Intensionen des Frohe Zukunft Nordhausen e.V., die Förderung des Aufbaus und die Förderung des Betriebes eines ambulanten Kinderhospizdienstes sowie stationären Kinderhospizes in Nordhausen und weiteren Orten.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Schaffung von Strukturen zur Bereitstellung finanzieller, materieller und ideeller Ressourcen, welche den Aufbau und den Betrieb eines ambulanten und stationären Hospizes für junge Menschen ermöglichen
- Organisation von ehrenamtlich und professionell geführtem Fundraising, Sponsoring sowie Spendenmanagement zu Gunsten des Kinderhospiz
- Förderung und Unterstützung der Betroffenenarbeit
- Organisation der an ehrenamtlichen/freiwilligem Engagement interessierten Menschen, insbesondere der Vereinsmitglieder/Fördermitglieder
- Förderung und Unterstützung der für die Arbeit im ambulanten sowie stationären Bereich erforderlichen Aus- und Weiterbildung
- Zusammenarbeit mit politischen Entscheidungsträgern und Behörden auf kommunaler, Landes- und Bundesebene fördern
3. Der Verein ist nicht konfessionell getragen. Der Verein ist überparteilich tätig.
4. Der Verein kann entsprechend seinem Vereinszweck Mitglied in weiteren Vereinigungen oder Dachverbänden werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr, Mitgliedsbeiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann nur werden, wer die Grundlagen, den Zweck und die Ziele des Vereins gemäß § 2 uneingeschränkt anerkennt. Jedes Mitglied hat das Recht am Vereinsleben teilzunehmen und Informationen in Vereinsangelegenheiten zu erhalten.
1. Teilnehmende und Fördernde Mitglieder:
1.1 Personen, die die Veranstaltungen des Vereins regelmäßig besuchen sind Teilnehmende Mitglieder.
1.2 Natürliche Personen, juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die den Verein merklich unterstützen, insbesondere finanziell und materiell, sind Fördernde Mitglieder.
2. Eingeschriebene Mitglieder:
2.1 Eingeschriebenes Mitglied können jede natürliche Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres, juristische Personen und Personenvereinigungen werden
2.2 Die Anmeldung zur eingeschriebenen Mitgliedschaft erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand, die Annahme durch Aushändigung einer Mitgliedsbestätigung durch den Vorstand.
2.3 Eingeschriebene Mitglieder erkennen die Vereinssatzung an und verpflichten sich Beitrag zu zahlen.
2.4 Kommt ein Eingeschriebenes Mitglied seiner Beitragsverpflichtung mindestens 1 Jahr nicht nach, so ist dies als Austrittserklärung zu verstehen. Der Vorstand kann in diesem Fall das Erlöschen der eingeschriebenen Mitgliedschaft ausdrücklich feststellen.
2.5 Ein eingeschriebenes Mitglied kann jeder Zeit seinen Austritt aus dem Verein gegenüber einem Vorstandsmitglied erklären. Die Mitgliedsbestätigung ist dabei zurückzugeben, ein Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht.
3. Stimmberechtigte Mitglieder:
3.1 Eingeschriebene Mitglieder, die den Zweck und die Ziele des Vereines in außergewöhnlicher Weise unterstützen, können stimmberechtigte Mitglieder werden. Juristische Personen und Personenvereinigungen haben jeweils nur eine Stimme. Der Vorstand beruft nach Antrag oder Vorschlag die stimmberechtigten Mitglieder – die Berufung ist gültig, wenn die betreffende natürliche Person, juristische Person oder Personenvereinigung die Berufung annimmt.
3.2 Der Vorstand muss kalenderjährlich neu die Berufung zum stimmberechtigten Mitglied bestätigen. Wird das Stimmrecht aberkannt, haben die betroffenen, natürlichen und juristischen Personen das Recht, auf Antrag vom Vorstand gehört zu werden. Bleibt der Vorstand bei seiner Entscheidung, so besteht ein Widerspruchsrecht. Bei der nächsten Hauptversammlung ist eine Entscheidung herbeizuführen. Bis zu deren Entscheidung bleibt das Stimmrecht erhalten, die anderen Rechte und Pflichten können jedoch ruhen.
3.3 Der Vorstand kann jederzeit auffordern, die stimmberechtigte Mitgliedschaft durch eine schriftliche Erklärung zu erneuern. Wird die Erklärung trotz einer Mahnung nicht abgegeben, so gilt die stimmberechtigte Mitgliedschaft nach einer Frist von drei Monaten als erloschen.
3.4 Nur die stimmberechtigten Vereinsmitglieder haben die Stellung von Vereinsmitgliedern im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.
3.5 Die stimmberechtigten Mitglieder versammeln sich möglichst vierteljährlich zu einer Besprechung von Vereinsfragen. Diese Versammlungen sollen nur aus zwingenden Gründen versäumt werden.
3.6 Der Austritt eines stimmberechtigten Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied und ist nur unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Erklärung an ein Vorstandsmitglied maßgeblich.
4. Aufgrund besonderer Vorkommnisse wie vereinsschädigendem und/oder satzungswidrigem Verhalten kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein beschließen. Dem Mitglied ist dabei die Möglichkeit zu geben, vom Vorstand gehört zu werden. In dringenden Fällen kann der Vereinsvorsitzende einem Mitglied die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und das Betreten der Vereinseinrichtungen bis zur Vorstandsentscheidung verbieten.
5. Ehrenmitglieder:
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich für eingeschriebene und stimmberechtigte Mitglieder statt.
2.1 Darüber hinaus erfolgt eine Einberufung wenn dies die Vereinsinteressen gebieten oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes verlangen.
2.2 Jede Versammlung wird unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.
2.3 Der Vorstand bestimmt den Versammlungsleiter. Die Versammlung kann auch vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet werden. Ist auch dieser verhindert, wird der Versammlungsleiter aus der Mitte der erschienenen Mitglieder gewählt.
2.4 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die wesentlichen Inhalte und Aufgaben des Vereins, die Wahl und die Entlastung des Vorstandes, die Änderungen der Satzung, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Wahl der Kassenprüfer.
2.5 Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
2.6 Satzungsänderungen sind grundsätzlich nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich. Geplante Satzungsänderungen sind mit altem Satzungstext und neuem Vorschlag als Anlage der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuschicken.
2.7 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
2.8 Die Grundlage des Vereins gemäß § 2 (1.), § 2 (3.), § 6 (2.7), § 6 (3.1) kann nicht umgestoßen werden.
3. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf bis maximal sieben Mitgliedern
3.1 Der jeweilige Inhaber folgenden Amtes wird automatisch zum Vorstandsmitglied berufen:
• Der Geschäftsführer des „Frohe Zukunft Nordhausen e.V.“
• Der Vorstandsvorsitzende des „Frohe Zukunft Nordhausen e.V.“
• Der Heimleiter des „Frohe Zukunft Nordhausen e.V.“
• Der Schatzmeister des „Frohe Zukunft Nordhausen e.V.“
3.2 Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins, im Sinne von § 26 BGB, erfolgt gemeinschaftlich durch mindestens zwei dieser drei Personen.
3.3 Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte, nach Billigung durch die Mitgliederversammlung, einen hauptberuflichen Geschäftsführer berufen. Dieser ist Mitglied des Vorstandes. In einer Geschäftsordnung und einem Geschäftsführervertrag wird dessen Vertretungsberechtigung beschrieben.
3.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse können bei Eile auch fernmündlich oder schriftlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Auch für diese Fälle gilt die einfache Stimmenmehrheit.
3.5 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
3.6 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen im Amt. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresbericht vorzulegen. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen; sie sind nicht öffentlich. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 7 Beirat
Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat berufen werden. Die Berufung in diesen, die Abstimmung mit dem Vorstand und seine Vertretung vor dem Vorstand, werden durch eine gesonderte Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand aufstellt.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Die Auseinandersetzungen nach Auflösung des Vereins sollen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.
3. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, nach Abzug aller Verbindlichkeiten, den Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Thüringen, mit der Beauflagung, das Vermögen nach Rücksprache mit dem Paritätischen Gesamtverband einer bestehenden ambulant und stationär arbeitenden Kinderhospizinitiative zu geben. Hierbei soll der Bundesverband Kinderhospiz e.V. beratend einbezogen werden.
Ende der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde am21.Oktober 2008 in Nordhausen durch Satzungsänderung errichtet.









